Eine Busse wird im Strafbefehl nicht erwähnt. Ohnehin war der Gesuchsteller gemäss seinem Revisionsgesuch mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht einverstanden, womit eine Einsprache ungeachtet der ausgefällten Sanktion angezeigt gewesen wäre. Seine Einwände gegen den Strafbefehl hätte er gegenüber der Strafbehörde innert der zehntägigen Frist mittels Einsprache geltend machen können und müssen (vgl. Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO).