Im Strafbefehl wurden dem Gesuchsteller sodann der ihm vorgeworfene Sachverhalt, der Straftatbestand gegen welchen er verstossen haben soll und die ausgefällte Sanktion zur Kenntnis gebracht. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass er gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben habe, da er davon ausgegangen sei, es handle sich um eine Busse, kann ihm nicht gefolgt werden. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2020 ist unmissverständlich festgehalten, dass der Gesuchsteller mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend, CHF 990.00, bestraft wird. Eine Busse wird im Strafbefehl nicht erwähnt.