14. Der Gesuchsteller wusste seit dem Erhalt der Verfügung vom 24. März 2020 auch, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung des Versicherungsnachweises bei ihm lag. Dass die E.________ den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der Clearingstelle hinterlegt hat, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Ob sich der Gesuchsteller tatsächlich bei seinem Versicherungsmakler erkundigt hat und ihm versichert worden ist, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt sei, kann entsprechend offenbleiben.