Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Verfügung vom 24. März 2020 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtbefolgung zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führe, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit ebengerade nicht mit einer Busse bestraft wird.