Soweit er dies so interpretiert haben sollte, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Es mutet sodann seltsam an, dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch noch geltend machte, ihm sei versichert worden, dass sich die Sache mit der Bezahlung erledigt habe und keine weiteren Konsequenzen und insbesondere kein Strafregistereintrag zu erwarten seien, wohingegen er in seiner Replik dann ausführt, dass ihm vom einvernehmenden Polizisten versichert worden sei, dass er mit keinen grösseren Konsequenzen rechnen müsse und lediglich eine Busse auf ihn zukommen werde. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten.