Hätte sich der Gesuchsteller nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, dass der Gesuchsteller keine weiteren Konsequenzen zu befürchten habe. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend wurde in der Folge auch der Anzeigerapport vom 29. April 2020 verfasst –, dass der Gesuchsteller mit der verspäteten Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt war oder nicht.