Wenn der Gesuchsteller vom Polizeibeamten die Auskunft erhalten haben sollte, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, bezog sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs. Hätte sich der Gesuchsteller nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, dass der Gesuchsteller keine weiteren Konsequenzen zu befürchten habe.