Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.