11. Vorliegend bringt der Gesuchsteller als neues Beweismittel den Nachweis der Zahlung vom 31. März 2020 gemäss dem Kontoauszug der E.________ vor (Gesuchsbeilage 3; pag. 23). Der Gesuchsteller belegt damit, dass er die ausstehende Prämie am 31. März 2020 bezahlt hat (Zahlungseingang bei der E.________ am 1. April 2020). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stellt der Nachweis der Zahlung bei chronologischer Betrachtung des Sachverhalts aber kein neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar, welches geeignet wäre, einen Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen.