Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; FINGERHUTH in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 59 zu Art.