BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).