5 sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).