Der Gesuchsteller habe auf diese Aussagen vertraut und daher nichts weiter unternommen. Die Staatsanwaltschaft habe im in Frage stehenden Strafbefehlsverfahren keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Sie hätte den Gesuchsteller einvernehmen oder Belege von ihm verlangen müssen. Sie sei dazu verpflichtet, auch nach entlastenden Beweisen zu suchen. Wäre diese Pflicht erfüllt worden, wäre es nicht zum in Frage stehenden Strafbefehl gekommen oder es hätte schlimmstenfalls Fahrlässigkeit bestanden.