Vielmehr sei leidglich eine Busse in Aussicht gestellt worden. Die Aussage, dass die Polizei dem Gesuchsteller mitgeteilt habe, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden und insbesondere einem Strafbefehl rechnen müsse, sei wahrheitswidrig und daher falsch. Es stimme nicht, dass der Gesuchsteller nach dem Telefonat mit der Polizei am 20. April 2020 nicht reagiert habe. Gemäss den Akten sei der Versicherungsnachweis beim SVSA am gleichen Tag nun endlich hinterlegt worden. Der Gesuchsteller habe damit auf den Anruf der Polizei reagiert.