Es sei richtig, dass in der Verfügung vom 24. März 2020 stehe, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liege. Der Gesuchsteller habe sich vom Versicherungsmakler entsprechend zusichern lassen, dass der Versicherungsnachweis rechtzeitig hinterlegt werde. Was die Versicherung dann mache, habe der Gesuchsteller nicht beeinflussen können. Dass die Polizei den Gesuchsteller kontaktiert habe, werde nicht bestritten. Aus diesem Telefonat sei jedoch nicht hervorgegangen, dass es zu einem Strafbefehlsverfahren kommen werde. Vielmehr sei leidglich eine Busse in Aussicht gestellt worden.