9. Mit Replik vom 14. Dezember 2022 führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, allfällige entlastende Beweismittel festzustellen, womit sie gegen den Grundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO verstossen habe. Sicher sei, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mitgeteilt habe, dass er mit einer Busse zu rechnen habe. Auf diese falsche Auskunft habe sich der Gesuchsteller verlassen (dürfen). Es sei richtig, dass in der Verfügung vom 24. März 2020 stehe, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liege.