Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte, sei nicht relevant. Wie ihm mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 mitgeteilt worden sei, habe er allein die Verantwortung für die Beibringung des Versicherungsnachweises getragen. Der Gesuchsteller hätte sich spätestens nach der telefonischen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 22. April 2020 um die Aufklärung des Sachverhalts bemühen können bzw. müssen. Das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2022 bezwecke damit einzig, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben, was nicht zulässig sei. Damit würden keine im