Ausserdem sei der Gesuchsteller am 22. April 2020 durch die Polizei zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Der Gesuchsteller hätte nach diesem Telefonat reagieren können und müssen. Spätestens aber hätte er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich.