In der Verfügung sei der Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung bei ihm liege. Weiter sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Polizei bei Nichtbefolgung mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen würde. Ausserdem sei der Gesuchsteller am 22. April 2020 durch die Polizei zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert worden.