In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls sei ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Als neue Tatsache bringe der Gesuchsteller vor, die E.________ hätte den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der Clearingstelle hinterlegt, was er mit einem Zahlungsnachweis belege.