8. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer koordinierten Stellungnahme vom 22. November 2022 zusammengefasst Folgendes vor: Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 168).