5. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch einzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, koordiniert mit der Staatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 81 ff.). Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (pag. 93 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 111).