werden. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Mitteilung die Polizei beauftragt werde, Ausweise und Schilder einzuziehen, sofern in der genannten Frist weder Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abgegeben noch neue Versicherungsnachweise hinterlegt würden. Dies führe gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde.