Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 582 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrich- terin Schwendener Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. Juli 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2020 (EO 20 4986) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 24. März 2020 setzte das Strassenverkehrs- und Schifffahrts- amt des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA) den Verurteilten/Gesuchsteller (nach- folgend: Gesuchsteller) in Kenntnis, dass die Haftpflichtversicherung für die Fahr- zeuge Land-Rover RangeRover5.0sc und RENAULT Twingo mit Kontrollschild C.________ erloschen ist, die Fahrzeugausweise deshalb entzogen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammen mit den Kontrollschildern zurückgegeben werden müssen, sofern nicht innert der erwähnten Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Mitteilung die Polizei beauftragt werde, Ausweise und Schilder einzuziehen, sofern in der ge- nannten Frist weder Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abgegeben noch neue Versicherungsnachweise hinterlegt würden. Dies führe gleichzeitig zu einem Straf- verfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA Einspra- che erhoben werden kann (pag. 31). Mit Schreiben vom 14. April 2020 beauftragte das SVSA die Kantonspolizei Bern mit dem Vollzug der Verfügung (pag. 29). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2020 ist der Versi- cherungsnachweis am 22. April 2020 beim SVSA eingetroffen, weswegen schluss- endlich kein Einzug der Kontrollschilder erfolgte (edierte Akten EO 20 4986). 2. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 20. Juli 2020 wurde der Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Nichtabgeben ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung), begangen am 31. März 2020 in D.________, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 990.00, verurteilt (pag. 15 ff.). 3. Mit Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und gegeben, die Staatsanwaltschaft ersucht, der Kammer die amtlichen Akten des Strafbefehls vom 20. Juli 2020 (EO 20 4986) zuzustellen, und Rechtsanwalt B.________, eine aktuelle Vollmacht für das vorliegende Verfah- ren einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 stellte die Staatsanwalt- schaft die Akten EO 20 4986 (1 Mäppli mit Akten) der Kammer zu. Mit Eingabe 2 vom 1. November 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ eine aktuelle Anwalts- vollmacht für das vorliegende Verfahren ein (pag. 67 ff.). 5. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellung- nahme zum Revisionsgesuch einzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, koordiniert mit der Staatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (pag. 81 ff.). Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (pag. 93 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 111). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel als abgeschlossen, stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht und gab die voraussichtliche Zusammensetzung der Kammer bekannt (pag. 113 ff.). II. Formelles 6. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2020 liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betrof- fene Person ist der Gesuchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. III. Materielles 7. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Zur Begründung bringt Rechts- anwalt B.________ im Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2022 im Wesentlichen Folgendes vor (pag. 5 ff.): Auf dem Kontoauszug der E.________ Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend: E.________) für den fraglichen Zeitraum sei ersicht- lich, dass der Gesuchsteller die Prämie der Versicherung am 31. März 2020 be- zahlt habe. Die Bezahlung sei somit rechtzeitig entsprechend der Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 erfolgt. Der Gesuchsteller habe seinen Versicherungs- makler telefonisch über die Bezahlung an diesem Tag informiert und ihm sei versi- chert worden, dass der Versicherungsnachweis entsprechend der Verfügung vom 24. März 2020 des SVSA bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden würde. Gemäss dem Anzeigerapport der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 sei der Versicherungsnachweis jedoch erst am 22. April 2020 beim SVSA eingetroffen, nachdem der Gesuchsteller am gleichen Tag von der Polizei aufge- fordert worden sei, die Kontrollschilder abzugeben. Warum die Meldung bzw. der Versicherungsnachweis der E.________ nicht sofort nach der Zahlung der Versi- cherungsprämie erfolgt sei, sei unverständlich. Der Gesuchsteller habe darauf ver- trauen können, dass die E.________ den Versicherungsnachweis rechtzeitig bei 3 der Clearingstelle hinterlege. Er habe sich diesbezüglich schliesslich explizit telefo- nisch bei seinem Versicherungsmakler erkundigt und ihm sei garantiert worden, dass die Meldung rechtzeitig erfolgen werde. Durch die rechtzeitige Mitteilung wäre der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 hinfällig geworden. Der Nachweis der Zahlung der E.________ sei ein neues Beweismittel und erheblich, da es geeignet sei, die tatsächliche Feststellung, auf die sich die Verurteilung stütze, zu erschüttern. Durch die veränderten Tatsachen wäre der Strafbefehl nämlich gar nie erst ergangen. 8. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer koordinierten Stellungnahme vom 22. November 2022 zusammengefasst Folgendes vor: Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 168). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls sei ein Re- visionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsa- chen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Als neue Tatsache bringe der Gesuchsteller vor, die E.________ hätte den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der Clearing- stelle hinterlegt, was er mit einem Zahlungsnachweis belege. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 sei dem Gesuchsteller mitgeteilt worden, dass seine Haftpflichtversicherung für das entsprechende Kennzeichen erloschen sei, die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern in- nert fünf Tagen zurückgegeben werden müssen, wobei davon abgesehen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise hinterlegt werden. In der Verfügung sei der Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen wor- den, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung bei ihm liege. Weiter sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Polizei bei Nichtbefolgung mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördli- cher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen würde. Ausserdem sei der Gesuch- steller am 22. April 2020 durch die Polizei zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müs- se. Der Gesuchsteller hätte nach diesem Telefonat reagieren können und müssen. Spätestens aber hätte er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte, sei nicht relevant. Wie ihm mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 mitgeteilt worden sei, habe er allein die Verantwortung für die Beibringung des Versicherungsnachweises getragen. Der Gesuchsteller hätte sich spätestens nach der telefonischen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 22. April 2020 um die Aufklärung des Sachverhalts bemühen können bzw. müssen. Das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2022 bezwecke damit einzig, frühere pro- zessuale Versäumnisse zu beheben, was nicht zulässig sei. Damit würden keine im 4 Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen und Be- weismittel geltend gemacht. Insbesondere hätte der Gesuchsteller alle im Rahmen des Revisionsgesuchs gemachten Einwände bereits im Einspracheverfahren gel- tend machen können. 9. Mit Replik vom 14. Dezember 2022 führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, allfällige entlastende Beweismit- tel festzustellen, womit sie gegen den Grundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO verstossen habe. Sicher sei, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mitgeteilt habe, dass er mit einer Busse zu rechnen habe. Auf diese falsche Auskunft habe sich der Gesuchsteller verlassen (dürfen). Es sei richtig, dass in der Verfügung vom 24. März 2020 stehe, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinter- legung beim Gesuchsteller liege. Der Gesuchsteller habe sich vom Versiche- rungsmakler entsprechend zusichern lassen, dass der Versicherungsnachweis rechtzeitig hinterlegt werde. Was die Versicherung dann mache, habe der Gesuch- steller nicht beeinflussen können. Dass die Polizei den Gesuchsteller kontaktiert habe, werde nicht bestritten. Aus diesem Telefonat sei jedoch nicht hervorgegan- gen, dass es zu einem Strafbefehlsverfahren kommen werde. Vielmehr sei leidglich eine Busse in Aussicht gestellt worden. Die Aussage, dass die Polizei dem Ge- suchsteller mitgeteilt habe, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mit- teilungen und Entscheiden der Strafbehörden und insbesondere einem Strafbefehl rechnen müsse, sei wahrheitswidrig und daher falsch. Es stimme nicht, dass der Gesuchsteller nach dem Telefonat mit der Polizei am 20. April 2020 nicht reagiert habe. Gemäss den Akten sei der Versicherungsnachweis beim SVSA am gleichen Tag nun endlich hinterlegt worden. Der Gesuchsteller habe damit auf den Anruf der Polizei reagiert. Für den Gesuchsteller sei der Unterschied zwischen Geldstrafe und Busse nicht ersichtlich gewesen. Er habe geglaubt, dass es sich um eine Bus- se gehandelt habe und diese bezahlt, auch wenn sie ihm sehr hoch erschienen sei. Dem Gesuchsteller sei vom einvernehmenden Polizisten versichert worden, dass er mit keinen grösseren Konsequenzen rechne müsse und lediglich eine Busse auf ihn zukommen werde. Der Gesuchsteller habe auf diese Aussagen vertraut und daher nichts weiter unternommen. Die Staatsanwaltschaft habe im in Frage ste- henden Strafbefehlsverfahren keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Sie hätte den Gesuchsteller einvernehmen oder Belege von ihm verlangen müssen. Sie sei dazu verpflichtet, auch nach entlastenden Beweisen zu suchen. Wäre diese Pflicht erfüllt worden, wäre es nicht zum in Frage stehenden Strafbefehl gekommen oder es hätte schlimmstenfalls Fahrlässigkeit bestanden. 10. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit ei- nem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträgli- chem Widerspruch steht (Bst. b); und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens ein- gewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, 5 sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellun- gen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinwei- sen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräf- tige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuch- lich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in ei- nem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; FINGERHUTH in Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 59 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3). Es müssen nachvoll- ziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. 11. Vorliegend bringt der Gesuchsteller als neues Beweismittel den Nachweis der Zah- lung vom 31. März 2020 gemäss dem Kontoauszug der E.________ vor (Ge- suchsbeilage 3; pag. 23). Der Gesuchsteller belegt damit, dass er die ausstehende Prämie am 31. März 2020 bezahlt hat (Zahlungseingang bei der E.________ am 1. April 2020). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stellt der Nachweis der Zahlung bei chronologischer Betrachtung des Sachverhalts aber kein neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar, welches geeignet wäre, einen Freispruch des Ge- suchstellers herbeizuführen. 12. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für seine beiden Fahrzeuge mit Kennzeichen C.________ gemäss Meldung der E.________ erloschen sei. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen und zusammen mit den Kontrollschildern innerhalb von fünf Tagen zurückgegeben 6 werden müssen. Dem Gesuchsteller wurde mitgeteilt, dass der Entzug der Fahr- zeugausweise und Kontrollschilder nicht vollzogen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elek- tronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft wird. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 31). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 26. März 2020 zugestellt (pag. 37). Dem eingereichten Kontoauszug der E.________ lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller die ausstehende Prämie am 31. März 2020 (Zahlungseingang am 1. April 2020) beglichen hat. Gemäss Verfügung des SVSA vom 14. April 2020 lag bis dato aber weder ein neuer Versicherungs- nachweis vor noch waren die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder beim SVSA eingetroffen, weswegen die Kantonspolizei darum gebeten wurde, die Fahrzeug- ausweise und Kontrollschilder unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) einzuziehen und dem SVSA zuzustellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf den Einzug verzichtet werden könne, wenn von der Versicherung zu jedem Fahrzeug unver- züglich (innerhalb von 1-2 Tagen) ein neuer Versicherungsnachweis bei der zentra- len Clearingstelle elektronisch hinterlegt werde. Gemäss Anzeigerapport (edierte Akten EO 22 4986; Anzeigerapport vom 29. April 2020) wurde der Gesuchsteller am 22. April 2020 zur Abgabe der Ausweise und Kontrollschilder aufgefordert, wor- auf der Versicherungsnachweis gleichentags beim SVSA eingetroffen ist, weswe- gen schlussendlich auf den Einzug der Ausweise und Kontrollschilder verzichtet wurde. Ebenfalls am 22. April 2020 erhob die Kantonspolizei beim Gesuchsteller telefonisch die wirtschaftlichen Verhältnisse und informierte ihn darüber, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Straf- behörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (edierte Akten EO 20 4986; Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 22. April 2020, S. 2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 wurde der Gesuchsteller we- gen Widerhandlung gegen das SVG durch Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern (Nichtabgeben ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 990.00, verurteilt (pag. 15 f.). Der Gesuchsteller erhob gegen den Strafbefehl keine Einsprache, weswegen dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 13. Spätestens im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Bern am 22. April 2020 wusste der Gesuchsteller, dass der Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der zentralen Clearingstelle hinterlegt worden war. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 wurde dem Gesuchsteller explizit mitgeteilt, dass die Nichtabgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bzw. die fehlende Hinter- 7 legung der Versicherungsnachweise dazu führe, dass die Polizei mit der Einzie- hung beauftragt wird und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtab- gabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führt. An der Tatsache, dass der Gesuchsteller spätestens ab dem 22. April 2020 wusste, dass er verzeigt wird, ändern auch seine Ausführungen, wonach ihm die Polizei versichert hätte, dass die Sache mit der Bezahlung erledigt sei und keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, nichts. Wenn der Gesuchsteller vom Polizeibeamten die Aus- kunft erhalten haben sollte, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, bezog sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs. Hätte sich der Gesuchsteller nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht be- schieden worden, dass der Gesuchsteller keine weiteren Konsequenzen zu be- fürchten habe. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend wurde in der Folge auch der Anzeigerapport vom 29. April 2020 verfasst –, dass der Gesuchsteller mit der verspäteten Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, je- doch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt war oder nicht. Mit anderen Worten ist dem Gesuchsteller von den Polizisten offensicht- lich nicht mitgeteilt worden, dass (auch) in Bezug auf das Strafverfahren alles in Ordnung ist. Soweit er dies so interpretiert haben sollte, liegt dies in seinem Ver- antwortungsbereich. Es mutet sodann seltsam an, dass der Gesuchsteller im Revi- sionsgesuch noch geltend machte, ihm sei versichert worden, dass sich die Sache mit der Bezahlung erledigt habe und keine weiteren Konsequenzen und insbeson- dere kein Strafregistereintrag zu erwarten seien, wohingegen er in seiner Replik dann ausführt, dass ihm vom einvernehmenden Polizisten versichert worden sei, dass er mit keinen grösseren Konsequenzen rechnen müsse und lediglich eine Busse auf ihn zukommen werde. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Verfügung vom 24. März 2020 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtbe- folgung zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforde- rung gemäss Art. 97 SVG führe, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit ebengerade nicht mit einer Busse bestraft wird. 14. Der Gesuchsteller wusste seit dem Erhalt der Verfügung vom 24. März 2020 auch, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung des Versi- cherungsnachweises bei ihm lag. Dass die E.________ den Versicherungsnach- weis nicht rechtzeitig bei der Clearingstelle hinterlegt hat, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Ob sich der Gesuchsteller tatsächlich bei seinem Versicherungsmakler erkundigt hat und ihm versichert worden ist, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt sei, kann entsprechend offenbleiben. Dem Gesuchsteller war spätestens ab der Kontaktaufnahme durch die Polizei bekannt, dass neben dem Administrativverfah- ren auch ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Ungeachtet dessen hat er es unterlas- sen, mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufzunehmen bzw. sich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. 15. Der in der Folge ausgestellte Strafbefehl vom 20. Juli 2020 wurde mit eingeschrie- bener Post versandt und dem Gesuchsteller am 24. Juli 2020 zugestellt. Wie aus- geführt, wusste der Gesuchsteller spätestens seit dem 22. April 2020 von der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Im Zeitpunkt des Erlasses des 8 Strafbefehls waren knapp drei Monate vergangen, womit der Gesuchsteller auch mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). Im Strafbefehl wurden dem Ge- suchsteller sodann der ihm vorgeworfene Sachverhalt, der Straftatbestand gegen welchen er verstossen haben soll und die ausgefällte Sanktion zur Kenntnis ge- bracht. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass er gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben habe, da er davon ausgegangen sei, es handle sich um eine Busse, kann ihm nicht gefolgt werden. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2020 ist unmissverständlich festgehalten, dass der Gesuchsteller mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend, CHF 990.00, be- straft wird. Eine Busse wird im Strafbefehl nicht erwähnt. Ohnehin war der Gesuch- steller gemäss seinem Revisionsgesuch mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht einverstanden, womit eine Einsprache ungeachtet der ausgefällten Sanktion angezeigt gewesen wäre. Seine Einwände gegen den Strafbefehl hätte er gegenü- ber der Strafbehörde innert der zehntägigen Frist mittels Einsprache geltend ma- chen können und müssen (vgl. Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). 16. Der Gesuchsteller beruft sich auf die erfolgte Zahlung der Versicherungsprämie und überwälzt die Verantwortung auf die E.________, indem er ausführt, diese ha- be den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig elektronisch beim SVSA hinterlegt. Wie bereits ausgeführt, lag die Verantwortung allein beim Gesuchsteller. Er hätte die Einwände bereits am 22. April 2020 bei der Kontaktaufnahme durch die Polizei gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bzw. spätestens innert der Ein- sprachefrist ab Zustellung des Strafbefehls vom 20. Juli 2020 vorbringen müssen. Gründe, weshalb im vorliegenden Fall davon abgesehen werden musste oder durf- te, sind nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller kann sodann auch keine plausiblen Gründe nennen, weswegen er nicht gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat. Der Umstand, dass er gedacht haben will, es handle sich bei der Geldstrafe um eine Busse, ändert nichts daran, dass er offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Strafbefehls mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht einverstan- den war. Die versäumte Einsprache gegen den Strafbefehl jetzt mittels Revisions- gesuch zu retten, ist nicht Sinn und Zweck der Revision, sondern rechtsmiss- bräuchlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb vorliegend kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben ist. Das Revisions- gesuch ist daher abzuweisen. IV. Kosten 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den edierten Ak- ten) Bern, 30. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Kuratle Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10