3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'562.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Ziff. 3 des Beschlusses betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. November 2022 wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig. 5. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Gesuchsgegnerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (auszugsweise betreffend Ziff. 4)