433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. D.________ vom 12. Mai 2023 (pag. 815/817) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; einzig die vier Fristverlängerungen à je 10 Minuten werden gestrichen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt. Die Entschädigung wird entsprechend auf CHF 6'562.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 3’300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.