IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden für den vorliegenden Beschluss bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten von CHF 300.00 für die Behandlung der vorsorglichen Massnahme (vgl. pag. 641). 16. Die Gesuchsgegnerin hat als obsiegende Partei gegenüber der Gesuchstellerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst.