Damit fehlt es nach wie vor an der Pflichtverletzung sowie am Vermögensschaden. Die Nebenvereinbarung ändert damit im Ergebnis nichts an der Feststellung der 1. Strafkammer, wodurch sie unerheblich ist. 14.4.4. c) Fazit Die vorgebrachten Urkunden respektive die damit zu beweisenden Tatsachen stellen entweder keine Noven dar, weil sie der 1. Strafkammer bei der Urteilsfällung bereits bekannt waren, oder aber sie sind nicht geeignet, eine Verurteilung der freigesprochenen Gesuchsgegnerin herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.