wobei auch ein Handeln im privaten Interesse unbeachtlich sei, solange der Verkauf nicht unter dem Verkehrswert erfolgt sei (S. 54 f. der Urteilsbegründung; pag. 571 f.; vgl. auch das Gerichtsgutachten auf pag. 275 ff. sowie die Ergänzungen zum Gerichtsgutachten auf pag. 336 ff. der Zivilakten). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Novum an der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Liegenschaften zu einem marktgerechten Preis verkauft hat, nichts ändert. Damit fehlt es nach wie vor an der Pflichtverletzung sowie am Vermögensschaden.