___ AG als Strohgesellschaft bzw. der Gesuchsgegnerin im persönlichen Interesse bewiesen werden soll, kann auf die Erwägung 14.4.1. hiervor verwiesen werden. Es sei der Vollständigkeit halber immerhin auf die Feststellung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Zivilverfahren Nr. C03 10 / 60 / 980 hingewiesen, welches gestützt auf ein Gutachten und unter Berücksichtigung der Nebenvereinbarungen festhielt, der Verkauf der Liegenschaften könne mit Blick auf die finanzielle Schieflage der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Verkaufs mit wirtschaftlichen Überlegungen gerechtfertigt werden,