Die Nebenvereinbarung betraf ein Handeln der Gesuchsgegnerin im privaten Interesse, hatte indes keinen direkten Einfluss auf den Verkauf der Liegenschaften zum (marktgerechten) Preis von CHF 9.0 Mio. Soweit mit dem Novum wiederum das Agieren der E.________ AG als Strohgesellschaft bzw. der Gesuchsgegnerin im persönlichen Interesse bewiesen werden soll, kann auf die Erwägung 14.4.1. hiervor verwiesen werden.