22 lagert ist. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin mit der Nebenvereinbarung – wie behauptet wird – sichergestellt hat, dass sie und nicht ihre Geschwister später wieder auf die Liegenschaften zugreifen kann, ändert dies nichts an den Zahlungsmodalitäten des ursprünglichen Veräusserungsgeschäfts. Die Nebenvereinbarung betraf ein Handeln der Gesuchsgegnerin im privaten Interesse, hatte indes keinen direkten Einfluss auf den Verkauf der Liegenschaften zum (marktgerechten) Preis von CHF 9.0 Mio. Soweit mit dem Novum wiederum das Agieren der E._____