So wurde jedes Vorbringen der Privatkläger damit zurückgewiesen, dass der Verkauf marktgerecht (zum Verkehrswert) erfolgt sei. Es ist aktenkundig, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften bereits mehrfach und gestützt auf diverse Gutachten und Berichte beurteilt und festgesetzt wurden. Die Nebenvereinbarung betreffend Rückkauf der Aktien ändert an dieser Festsetzung nichts; dies wird von der Gesuchstellerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.