litäten an sich betreffen. Nichtsdestotrotz ist nachfolgend zu prüfen, ob das Novum einen Einfluss auf den Kaufvertrag gehabt hat, daraus ein Vermögensschaden auf Seiten der Gesuchstellerin resultierte und damit erheblich im Sinne von Art. 412 Abs. 1 Bst. a StPO ist. Aus der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer geht hervor, dass der Vermögensschaden abhängig vom Verkehrswert der Liegenschaft war. So wurde jedes Vorbringen der Privatkläger damit zurückgewiesen, dass der Verkauf marktgerecht (zum Verkehrswert) erfolgt sei.