Gegen die Erheblichkeit des Novums spricht bereits die Tatsache, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Rahmen des Zivilverfahrens gestützt auf ein Expertengutachten und in Kenntnis aller Nebenvereinbarungen zum selben Schluss gelangte wie die 1. Strafkammer und einen Schaden der Gesuchstellerin aus dem Verkauf der Grundstücke verneinte. Ebenfalls dagegen sprechen die Feststellungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, wonach die Nebenvereinbarungen nur Folgegeschäfte im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf darstellen und nicht den Verkauf respektive die Zahlungsmoda-