Dasselbe gilt für die Frage, ob seitens der Gesuchstellerin ein Schaden resultierte, weil die Nebenvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin als Privatperson und nicht namens der Gesuchstellerin abgeschlossen wurde, respektive weil sie ihr diese nicht abgeliefert hat. Gegen die Erheblichkeit des Novums spricht bereits die Tatsache, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Rahmen des Zivilverfahrens gestützt auf ein Expertengutachten und in Kenntnis aller Nebenvereinbarungen zum selben Schluss gelangte wie die 1. Strafkammer und einen Schaden der Gesuchstellerin aus dem Verkauf der Grundstücke verneinte.