Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die 1. Strafkammer die Gesuchsgegnerin mangels Vermögensschaden und mangels Pflichtverletzung freigesprochen hat. Damit die Noven die für die Revision geforderte Erheblichkeit aufweisen, müssen sie folglich geeignet sein, eine Pflichtverletzung der Gesuchsgegnerin sowie einen Vermögensschaden auf Seiten der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Grundstücke I.________ (Grundstücke) zu begründen. Ob die Nebenvereinbarungen für sich rechtmässig waren, ist hingegen Teil des vor Obergericht hängigen Verfahrens H._____