Dabei erwog die 1. Strafkammer, dass die Vereinbarung respektive die Tatsache, dass die E.________ AG als Strohgesellschaft fungiert habe, nichts am Freispruch ändern würde. Diese Feststellung der 1. Strafkammer widerlegt damit gleichzeitig die Eigenschaft der Vereinbarung als Novum wie auch deren Erheblichkeit.