Darüber hinaus war sie nicht beurkundet und damit – wie die 1. Strafkammer festhielt – ungültig und für die Gesuchsgegnerin rechtlich nicht durchsetzbar. Dies hielt die 1. Strafkammer indes nicht davon ab, sich zur Behauptung der Gesuchstellerin (dazumal Privatklägerin) zu äussern, wonach die Vereinbarung belegen würde, dass die E.________ AG als Strohgesellschaft eingesetzt worden sei, um die Immobilien dem Zugriff von G.________ und F.________ zu entziehen. Die 1. Strafkammer äusserte sich mithin explizit zur Tatsache, welche nun erneut von der Gesuchstellerin behauptet wird. Dabei erwog die 1. Strafkammer, dass die Vereinbarung respektive die Tatsache, dass die E._____