Aus der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer geht – wie bereits erwähnt – hervor, dass ihr eine handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2009 vorlag (pag. 264 f.). Diese enthielt zwar – anders als der neu eingereichte Vertrag – ein Recht der E.________ AG zum Zwischenverkauf der Grundstücke. Darüber hinaus war sie nicht beurkundet und damit – wie die 1. Strafkammer festhielt – ungültig und für die Gesuchsgegnerin rechtlich nicht durchsetzbar.