Soweit sie geltend macht, die sich daraus ergebenden Honorare würden eigentlich der Gesuchstellerin zustehen und aufgrund dessen sei ihr ein Gewinn entgangen und somit ein Schaden entstanden, ist festzuhalten, dass dies den derzeit im Verfahren vor der 2. Strafkammer (H.________ (Verfahrensnummer)) hängigen und nicht den vorliegend relevanten Sachverhaltskomplex betrifft. Kaufrechtsvereinbarung betreffend Rückkaufsrecht der Grundstücke (pag. 521 ff.) Aus der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer geht – wie bereits erwähnt – hervor, dass ihr eine handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2009 vorlag (pag.