Die durch die Vereinbarung allenfalls eingetretene finanzielle Bereicherung der Gesuchsgegnerin begründet für sich alleine jedenfalls noch keinen solchen Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 StGB. Die Gesuchstellerin zeigt schliesslich ebenfalls nicht auf, wie ihr aus dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Veräusserungsgeschäft ein Schaden entstanden sein soll. Soweit sie geltend macht, die sich daraus ergebenden Honorare würden eigentlich der Gesuchstellerin zustehen und aufgrund dessen sei ihr ein Gewinn entgangen und somit ein Schaden entstanden, ist festzuhalten, dass dies den derzeit im Verfahren vor der 2. Strafkammer (H.____