158 StGB fehle. Solange die Vereinbarung an dieser Tatsache nichts ändert, ist sie unerheblich, zumal die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch keine andere rechtliche Würdigung geltend macht und damit allenfalls von einem anderen Schadensbegriff ausgeht, sondern wiederum ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verlangt. Die durch die Vereinbarung allenfalls eingetretene finanzielle Bereicherung der Gesuchsgegnerin begründet für sich alleine jedenfalls noch keinen solchen Vermögensschaden im Sinne von Art.