Es handelt sich folglich nicht um ein Novum, welches der 1. Strafkammer nicht bekannt war. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn die Nebenvereinbarung ein Novum darstellen würde, sie von vornherein untauglich wäre, einen Schuldspruch zu erwirken. Sie regelt einzig eine der Gesuchsgegnerin zustehende Entschädigung für die Verwaltung der Liegenschaften während 10 Jahren nach deren Veräusserung. Die 1. Strafkammer hat bereits festgehalten, dass die Vereinbarung nichts an der Tatsache ändere, dass der Verkauf marktgerecht erfolgt sei, weshalb es am Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 StGB fehle.