20 Die als Novum eingereichte Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar enthält zwar ein anderes Honorar und weitere (vorliegend nicht relevante) Bestimmungen. Sie soll indes im Ergebnis dieselbe Tatsache beweisen wie der bereits bekannte Liegenschaftsverwaltungsvertrag. Mit dieser Tatsache, wonach die Gesuchsgegnerin für ihre Verwaltungstätigkeit an den verkauften Liegenschaften ein Honorar bezog, befasste sich die 1. Strafkammer bereits. Es handelt sich folglich nicht um ein Novum, welches der 1. Strafkammer nicht bekannt war.