Die 1. Strafkammer hielt in Berücksichtigung dieses Liegenschaftsvertrags fest, dass er nichts am fehlenden Nachweis ändere, wonach die Immobilien unter Wert verkauft worden seien. Der Gesuchsgegnerin sei es als Alleinaktionärin und Geschäftsführerin der Gesuchstellerin freigestanden, die Immobilien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen (S. 92 der Urteilsbegründung, pag. 294).