Darin wurde ein Verwaltungshonorar von 3% der gesamten Netto- Jahresmietzinseinnahmen vereinbart. Die Verteidigung der Gesuchstellerin nahm unter anderem diesen Liegenschaftsvertrag im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens vor der 1. Strafkammer zum Anlass, um eine enge Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien zu behaupten (S. 81 der Urteilsbegründung; pag. 283; vgl. auch Ziff. 14.2.2. hiervor). Die 1. Strafkammer hielt in Berücksichtigung dieses Liegenschaftsvertrags fest, dass er nichts am fehlenden Nachweis ändere, wonach die Immobilien unter Wert verkauft worden seien.