531 f.) Der schriftlichen Urteilsbegründung der 1. Strafkammer ist in Ziff. 5.2.6. zu entnehmen, dass ihr im Urteilszeitpunkt ein Liegenschaftsverwaltungsvertrag vorlag, welcher am 24. Juni 2008 zwischen J.________ namens der E.________ AG und der Gesuchsgegnerin abgeschlossen wurde (S. 62 f. der Urteilsbegründung; pag. 264 f.). Darin wurde ein Verwaltungshonorar von 3% der gesamten Netto- Jahresmietzinseinnahmen vereinbart.