Die Parteien wiederholen mithin fast ausschliesslich die Argumente, welche sie bereits im Hauptverfahren vorgebracht haben. Sie verfehlen damit den Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens. Nachfolgend wird im Einzelnen auf die Noven eingegangen und zunächst untersucht, welche von der Gesuchstellerin und der Generalstaatsanwaltschaft mittels Nebenvereinbarungen behaupteten Tatsachen überhaupt neu sind. In einem zweiten Schritt wird sodann auf deren Erheblichkeit eingegangen. 14.4.2. a) Ad Noven Vereinbarung über das Verwaltungshonorar (pag. 531 f.) Der schriftlichen Urteilsbegründung der 1. Strafkammer ist in Ziff.