_____ (Verfahrensnummer)) betreffen. Die Nebenvereinbarungen bringen im Ergebnis keine neuen Tatsachen hervor, welche die Feststellungen der 1. Strafkammer erschüttern würden. Sie sollen im Wesentlichen einzig den bereits bestehenden Verdacht erhärten, die Gesuchsgegnerin habe die E.________ AG als Strohgesellschaft eingesetzt, um später auf die Liegenschaften zugreifen zu können. Mit dieser These hat sich die 1. Strafkammer bereits befasst, weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache handelt. Die Parteien wiederholen mithin fast ausschliesslich die Argumente, welche sie bereits im Hauptverfahren vorgebracht haben.